der Urteilsbegründung). Insbesondere wird auf die Echtzeitüberwachung und die technischen Standortermittlungen des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 3001 ff.), auf den forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM (pag. 2908 ff.) sowie auf den ausführlichen Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Oktober 2018 (pag. 206 ff.) verwiesen.