Eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt sich jedoch, zumal die vorhandenen Beweismittel – mit Ausnahme der Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahrens – widerspruchsfrei sind. Hingegen dürfte aufgrund der Ausführungen der Verteidigung umstritten sein, ob der Beschuldigte nun vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt hat. Darauf wird in der Beweiswürdigung näher einzugehen sein. 12.2 Beweismittel Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismitteln wird vollumfänglich verwiesen (pag. 3865 ff., S. 15 ff. der Urteilsbegründung).