Bezüglich der Mengenangaben äusserte er sich nicht konkret, beantragte aber einen Schuldspruch wegen der Einfuhr und Beförderung von mindestens 13.9 Kilogramm Kokaingemisch, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift grundsätzlich als unbestritten gilt. In diesem Punkt ist das Geständnis des Beschuldigten gemäss Art. 160 StPO im Lichte seiner Aussagen und der weiteren Beweismittel auf seine Stichhaltigkeit hin zu prüfen. Eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt sich jedoch, zumal die vorhandenen Beweismittel – mit Ausnahme der Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahrens – widerspruchsfrei sind.