12. Erwägungen der Kammer 12.1 Vorbemerkungen Der Beschuldigte hat anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung den Sachverhalt insoweit anerkannt, als dass er hätte wissen müssen oder davon ausgegangen sei, dass die von ihm mitgeführten Personen Drogen transportieren. Er habe einen Verdacht gehabt, habe es aber nicht genau gewusst. Bezüglich der Mengenangaben äusserte er sich nicht konkret, beantragte aber einen Schuldspruch wegen der Einfuhr und Beförderung von mindestens 13.9 Kilogramm Kokaingemisch, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift grundsätzlich als unbestritten gilt.