28 gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift freizusprechen (pag. 3978), änderte sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. November 2020 ihren Antrag dahingehend, dass der Beschuldigte in diesem Punkt schuldig zu sprechen sei (pag. 4071). Er habe heute konkret ausgesagt, dass er wahrscheinlich habe wissen müssen oder davon ausgegangen sei, dass die Personen, welche er transportiert habe, «etwas» dabeigehabt hätten.