bei «CL.________» explizit nachgefragt habe, ob sie etwas – damit seien Drogen gemeint – dabei habe, darauf hinweise, dass er bei den anderen gewusst habe, dass diese etwas – nämlich Drogen – dabei gehabt hätten. Es würden daher keine Zweifel daran bestehen, dass es keine normalen Taxifahrten gewesen seien und der Beschuldigte Kenntnis von den mitgeführten Drogen und Drogenmengen gehabt habe. Daher sei der Beschuldigte wegen Einfuhr und Beförderung von mindestens 13'890 Gramm Kokaingemisch schuldig zu erklären (pag. 4053 f.).