Der Beschuldigte habe «CK.________» am Telefon mitgeteilt, dass er bereit sei für die Prophezeiung. Am 23. Oktober 2016, 03:00 Uhr, habe «CK.________» den Beschuldigten angerufen und gesagt, dass er in einer Stunde ankommen werde. Kurz nach 04:00 Uhr habe der Beschuldigte «CK.________» im grenznahen Ausland abgeholt und ihn in die Wohnung von «CL.________» gefahren. Am Nachmittag des gleichen Tages und am nächsten Tag habe der Beschuldigte unbestrittenermassen aus der Wohnung von «CL.________» im Auftrag von «CK.________», «CL.________» und «CH.