27 gesagt. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass es weltfremd sei, wenn sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stelle, er habe nicht gewusst, was die Kuriere, welche er über die Grenze nach C.________ gefahren habe, bei sich gehabt hätten. Bereits der erste angeklagte Vorfall zeige, dass der Beschuldigte genau gewusst habe, was die Kuriere mit sich getragen hätten und er sie bewusst über die Grenze mitgenommen habe. Am 22. Oktober 2016 habe es angefangen: Der Beschuldigte habe «CK.