Nach der Anhaltung durch die Polizei am 20.11.2016 im Zusammenhang mit dem Transport von DC.________ setzte der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit ebenso unvermindert fort wie nach seiner Rückkehr aus DE.________ am 12.02.2017. Der Beschuldigte war von Anfang an gut in die Organisation eingebunden und engagierte sich für die „Firma“, wie er die Organisation in der TK einmal nannte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass unbestrittenermassen teilweise mehrere Inlandkuriere das eingeführte Kokain weiterverteilten.