Hervorhebungen im Original): Am 17.10.2016 tätigte der Beschuldigte mit den 150 g Kokaingemisch den ersten zur Anklage gebrachten Inlandtransport, der erfolgte, noch bevor er am 23.10.2016 ein erstes Mal nach DG.________ reiste, um einen Drogenkurier abzuholen und über die Grenze nach C.________ zu fahren. Auch den am 15.02.2017 veräusserten 850 g Kokaingemisch steht kein vorgängig erfolgter Kuriertransport gegenüber, weil der Beschuldigte erst am 12.02.2017 von DE.________ in die Schweiz zurückgekehrt war.