Zusammenfassung der Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift und Beantwortung der Beweisfragen Die Vorinstanz ging unter Ziff. 1 der Schuldsprüche von einer eingeführten und beförderten Mindestmenge von 13'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) aus. In dieser Menge seien auch die veräusserten Kokainmengen von 150 Gramm am 17. Oktober 2016 (Ziff. I.1.2.1. der Anklageschrift) und 850 Gramm vom 15. Februar 2017 (Ziff. I.1.2.49. bis 1.2.52. der Anklageschrift) enthalten. Zur Begründung äusserte sich die Vorinstanz wie folgt (pag. 3888 f, S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):