26 Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.52. und Ziff. 2.53. des Urteils, die vom Beschuldigten am 26. Februar 2017 von C.________ aus nach BJ.________ und AJ.________ erfolgt seien und der am 27. Februar 2017 bei der Anhaltung des Beschuldigten sichergestellten Drogen – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von 3’000 Gramm Kokaingemisch brutto bzw. 1'529.4 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3887 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.11 Zusammenfassung der Vorwürfe gemäss Ziff.