Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 952). Der angeklagte Sachverhalt sei daher – unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.51. des Urteils, die vom Beschuldigten am 20. Februar 2017 von C.________ aus nach AF.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von 300 Gramm Kokaingemisch brutto bzw. mindestens 152.69 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3886 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.10 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.12. der Anklageschrift (pag.