_» vorgehalten worden sei, habe der Beschuldigte erklärt, er denke, dass er diese Person unter dem Namen «DJ.________» in seinem Mobiltelefon abgespeichert habe. Unter dem Namen «CU.________» habe er diese Person aber nicht gekannt (pag. 2050 Z. 17 ff.). Gemäss TK habe «CO.________» am 19. Februar 2017, 04:19 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt, sie würden in einer halben Stunde ankommen (pag. 963). Die einen Tag zuvor übermittelte «DK.________» befinde sich sehr nahe der Grenze zur Schweiz (pag. 959). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag.