Es mangle daher an Hinweisen, aufgrund derer auf die eingeführte Drogenmenge geschlossen werden könne. Die Menge müsse daher offen bzw. unbestimmt bleiben (pag. 3885 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.9 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.11. der Anklageschrift (pag. 3631) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.11. verwies die Vorinstanz zunächst auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 60, Vorgang 343 (pag. 951-973). Als dem Beschuldigten von der Kantonspolizei ein Foto von «CU.________» vorgehalten worden sei, habe der Beschuldigte erklärt, er denke, dass er diese Person unter dem Namen «DJ.