_ verreist gewesen sei, könne aufgrund der aufgezeichneten TK-Gespräche und der ermittelten Mobiltelefonstandorte ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz stellte auf die Ergebnisse der durchgeführten Überwachungsmassnahmen ab und kam zum Ergebnis, dass der Sachverhalt erstellt sei. Weiter erachtete sie es als erwiesen, dass der Beschuldigte am 11. Dezember 2016 erst im Anschluss an den Kuriertransport nach DE.________ verreist sei. Damit habe er in den nachfolgenden Tagen keine weiteren Kokainauslieferungen getätigt. Es mangle daher an Hinweisen, aufgrund derer auf die eingeführte Drogenmenge geschlossen werden könne.