Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um die Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 898). Aus der TK gehe weiter hervor, dass der Beschuldigte am 8. Dezember 2016, 19:10 Uhr, gegenüber «CL.________» angekündigt habe, am kommenden Wochenende nach Hause zu fliegen. Gleichzeitig habe er angefügt, er könne vor seinem Abflug noch für «CL.________» arbeiten, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Reisende frühzeitig ankommen werde. Dies habe «CL.________» mit «okay» quittiert. Am 9. Dezember 2016, 21:41 Uhr, habe «CZ.