_ gereist sei, er denke, dass diese Anschuldigung nicht stimme (pag. 1852 Z. 528, Z. 559). Gemäss TK habe «CH.________» am 10. Dezember 2016, 20:10 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt, der Kurier komme ungefähr 03:30/04:00 Uhr an. Ein Unbekannter habe dann am 11. Dezember 2016, 03:37 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt, er werde in 20 bis 25 Minuten ankommen. Um 04:14 Uhr habe «CZ.________» «CL.________» aufgefordert, dieser Person in einer Minute die Türe aufzumachen (pag. 901-903). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um die Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag.