_» aufgefordert, dem Typen die Türe aufzumachen (pag. 780, 782, 784). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 775). Der angeklagte Sachverhalt sei daher – unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.41. bis 2.46. des Urteils, die vom Beschuldigten am 4. Dezember und am 5. Dezember 2016 von C.________ aus AT.________, AZ.________, BD.________ und BF.________ erfolgt seien – erstellt.