Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.9. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 48, Vorgang 304 (pag. 774-784) und führte aus, der Beschuldigte habe ausgesagt, er könne sich nicht daran erinnern, er sage aber nicht, dass es nicht passiert sei, aber er erinnere sich einfach nicht mehr (pag. 1843 Z. 64 ff.). Gemäss TK habe «CH.________» am 4. Dezember 2016, 05:03 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt, der Typ sei schon dort. Um 05:19 Uhr habe «CZ.________» auf die Frage von «CH.________», den Typen schon gesehen zu haben, bejaht. «CZ.________» habe um 05:23 Uhr «CL.________» aufgefordert, dem Typen die Türe aufzumachen (pag.