Gemäss TK habe «CH.________» am 27. November 2016, 04:30 Uhr, «CZ.________» aufgefordert, sich sofort auf den Weg zu machen, um den Typen abzuholen, dieser warte schon am Treffpunkt auf «CZ.________». «CZ.________» habe um 05:01 Uhr mitgeteilt, er habe die Person dort abgesetzt, wie «CH.________» es angeordnet habe (pag. 600; pag. 605). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 599). Der angeklagte Sachverhalt sei daher – unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.29. bis 2.40. des Urteils, die vom Be-