_ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von mindestens 300 Gramm Kokaingemisch brutto bzw. mindestens 152.4 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3881, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.6 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.8. der Anklageschrift (pag. 3631) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.8. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 35, Vorgang 302 (pag. 598-606) und führte aus, der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er nie mehr als eine Person abgeholt habe und dass er sich nicht mehr an dieses Ereignis erinnern könne (pag. 1687 Z. 175, 180). Gemäss TK habe «CH.