mit «in Ordnung» und «bis später» geantwortet habe. Um 04:28 Uhr habe der Unbekannte «CZ.________» am Telefon erklärt, sie würden sich dort befinden (pag. 574 f.). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 571). Der angeklagte Sachverhalt sei daher – unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.26. bis 2.28. des Urteils, die vom Beschuldigten am 20. November 2016 von C.________ aus nach K.________, AF.________ und AR.________ erfolgt seien – erstellt.