_» erzählt, sie hätten gerade die Grenze passiert (pag. 485-487). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 481). Der angeklagte Sachverhalt sei – wiederum unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.21. bis 2.25. des Urteils, die vom Beschuldigten am 13. und 14. November 2016 von C.________ aus nach AN.________, AP.________, AJ.________, und AE.________ erfolgt seien – erstellt.