Die Vorinstanz ging deshalb nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» beim Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1.3. der Anklageschrift von lediglich einem durch den Beschuldigten über die Grenze gebrachten Drogenkurier aus, da nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass bei der Nennung einer Mehrzahl von Personen der Drogenkurier mit dessen Chauffeur aus CS.________ gemeint gewesen sei, und nicht mehrere Drogenkuriere. Der angeklagte Sachverhalt sei – wiederum unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff.