_ unterwegs gewesen sei (pag. 398). Zudem verwies die Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten wiederum auf die Erwägungen zu Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift. Aus den aufgezeichneten TK-Gesprächen werde einerseits deutlich, dass auch in anderen Fällen in der Mehrzahl gesprochen worden sei, wenn es um die Abholung der Kokainkuriere gegangen sei. Dabei könne nicht ausgeschlossen werden, dass «CI.________», wenn er in der Mehrzahl gesprochen habe, den Kurier und dessen Chauffeur (welcher den Kurier bis zum grenznahen Standort gebracht habe) gemeint habe.