Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.2. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 8, Vorgang 325 (pag. 311-314) und auf die Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte aussagte, dass er «CK.________» mehrmals abgeholt habe, ihn über die Grenze gebracht habe und es ihm manchmal bewusst gewesen sei, dass «CK.________» bei seinen Einreisen Kokain mit sich geführt habe (pag. 1557 f.). Gemäss TK habe «CK.________» am 30. Oktober 2016, 02:53 Uhr mitgeteilt, dass es keine Probleme gebe und er in 12 Minuten ankommen werde, woraufhin «CZ.