Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass die Leute Drogen auf sich gehabt hätten, habe der Beschuldigte ausgesagt, dass er davon keine Ahnung gehabt habe (pag. 3790 Z. 38; pag. 3791 Z. 1). Gemäss den Gesprächen aus der Echtzeitüberwachung (TK) habe der Beschuldigte am 23. Oktober 2016, 04:25 Uhr, «CK.________» mitgeteilt, er werde ihn gleich abholen (pag. 274). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit u.a. in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 271). Der Beschuldigte habe demnach «CK.________» an einem Sonntag, mitten in der Nacht abgeholt und konspirativ am Telefon geredet;