1309 Z. 91 f.). Es sei darum gegangen, dass er von jemanden hätte Geld abholen sollen (pag. 1310 Z. 158). Er habe aber keine Drogen bestellt und keine verkauft (pag. .1311 Z. 164-166). «CK.________» habe er mehrmals abgeholt und über die Grenze gebracht (pag. 1555 Z. 38 f.; pag. 1556 Z. 106 f.). Auf die Frage, ob es ihm bewusst gewesen sei, dass «CK.________» bei seinen Einreisen Kokain mitgeführt habe, habe der Beschuldigte mit «manchmal ja» geantwortet (pag. 1557 f. Z. 164 ff.). Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass die Leute Drogen auf sich gehabt hätten, habe der Beschuldigte ausgesagt, dass er davon keine Ahnung gehabt habe (pag.