21 schen Standortermittlungen des Mobiltelefons des Beschuldigten miteinbezogen hat. 9.5.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift (pag. 3630) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift verwies die Vorinstanz zunächst auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 2, Vorgang 323 (pag. 270-274) und führte aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2017 auf Vorhalt der aufgezeichneten Telefongespräche ausgesagt habe, dass er seinen Gesprächspartner «CK.________» kenne, aber nicht so gut (pag. 1309 Z. 91 f.).