__ Wohnung heraus geschehen. Für ein Portionieren oder Strecken der Drogen vor der Inlandverteilung würden keine Hinweise bestehen, sondern im Gegenteil seien die Fingerlingen bekanntlich bereits mit den Empfängercodes angeschrieben gewesen. Auch zeitlich wäre eine Portionierung kaum möglich gewesen. Bei derjenigen Abholung des Drogenkuriers aus dem Ausland, bei welcher der Beschuldigte in die Ferien gegangen sei und keine Inlandsfahrten getätigt habe, müsse von einer unbestimmten Drogenmenge ausgegangen werden (pag. 3873 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5 Zu den einzelnen Vorwürfen gemäss Ziff. I.1.1.1. ff.