Alles andere als dass die Kuriere aus dem Ausland mit grösseren Mengen unterwegs gewesen seien, sei weltfremd. Das Gericht gehe auch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon aus, dass die Drogenkuriere mindestens so viel Kokaingemisch auf sich getragen hätten, wie vom Beschuldigten in der Folge jeweils unmittelbar in den Tagen danach im Inland verteilt worden sei. Die Auslieferungen seien jeweils unmittelbar nach Auskunft der Kuriere in C.________ (und allenfalls der Ausscheidung der Drogen aus deren Körper) aus derselben C.________ Wohnung heraus geschehen.