20 teilweise darauf abgestellt werden könne (pag. 3868 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.4 Zu den Betäubungsmittelmengen Weiter führte die Vorinstanz aus, dass es vom Ablauf her logisch sei, dass die Lieferungen jeweils über 100 Gramm Kokaingemisch betragen hätten, sei es doch bei der Inlandverteilung nicht um eine Feinverteilung an unterste Händler- oder Konsumentenstufen gegangen, sondern nach der direkten Einfuhr aus dem Ausland um die Auslieferung an die «Auslandbesteller».