Am 9. Dezember 2016, 21:41 Uhr, habe der Beschuldigte «CL.________» mitgeteilt, er werde am kommenden Sonntag (11. Dezember 2016) die Personen abholen, um der «Firma» einen Gefallen zu tun, aber auch nur, wenn diese Person spätestens um 04:30 Uhr ankomme, weil er den Flug nach DE.________ nicht verpassen wolle (pag. 899-900). Insgesamt kam die Vorinstanz daher zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten nur teilweise glaubhaft erscheinen würden und daher auch nur