Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten würden daher für das Gericht keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass er über die bei seinen Handlungen mitgeführten Drogen und Drogenmengen Kenntnis gehabt habe. Die erste ihm angelastete Drogenauslieferung sei bekanntlich bereits am 17. Oktober 2016 für die gleichen Auftraggeber erfolgt, die ihn dann auch ab dem 23. Oktober 2016 beauftragt hätten, «CK.________», «CN.________» und andere Drogenkuriere in DG.________ abzuholen und über die Grenze nach C.________ zu bringen.