_» nachzufragen, als er für diesen die ihm unbekannte Frau habe transportieren müssen, nachdem er kurz vorher «CN.________» über die Grenze gebracht habe, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er jeweils genau gewusst habe, dass die Leute eben auch «etwas» und damit Drogen bei sich gehabt hätten, die er ab dem 23. Oktober 2016 für stets die gleichen Auftraggeber – meistens nachts – über die Grenze transportiert habe. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten würden daher für das Gericht keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass er über die bei seinen Handlungen mitgeführten Drogen und Drogenmengen Kenntnis gehabt habe.