Im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.7. der Anklageschrift habe der Beschuldigte erklärt, nachdem er «CN.________» über die Grenze nach C.________ gefahren habe, habe er in der Zeit von 04:30 Uhr bis 05:22 Uhr von «CL.________» den Auftrag erhalten, DC.________ zum Bahnhnof in C.________ zu fahren. Er habe deshalb noch gefragt, ob die Frau etwas bei sich habe, was «CL.________» aber verneint habe (pag. 1647). Es liege auf der Hand, dass der Beschuldigte mit «etwas» Drogen gemeint habe. Dass er sich nun veranlasst gesehen habe, bei «CL.________» nachzufragen, als er für diesen die ihm unbekannte Frau habe transportieren müssen, nachdem er kurz vorher «CN.