1209-2301). Die Aussagen des Beschuldigten würden mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen, wenn er ausgeführt habe, dass er die Drogenkuriere nicht weit von der Grenze abgeholt habe (pag. 3791). Dies würde auch zu den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung passen, nämlich, dass das Abholen gemäss den überwachten Gesprächen meist nur kurze Zeit gedauert habe. Der Beschuldigte habe sich teilweise auch selbst belastet, indem er zugegeben habe, was er mit den am 27. Februar 2017 sichergestellten Drogenfingerlingen beabsichtigt habe und wiederholt Angaben zum Ablauf der Lieferung und zu seinem Lohn gemacht habe.