I.1.1. ausgeführt habe, - welche Drogenmenge der Beschuldigte dabei transportiert habe, - was der Beschuldigte über die bei seinen Handlungen mitgeführten Drogen und Drogenmengen gewusst habe 9.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, dass er nach seiner Verhaftung vom 27. Februar 2017 bis zur Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft 18 Mal im Rahmen von delegierten Einvernahmen durch die Kantonspolizei Bern befragt worden sei (pag. 1209-2301).