Beweisfragen seien deshalb (pag. 3864, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): - ob der Beschuldigte die in der Anklageschrift aufgeführten Transporte der Drogenkuriere gemäss Ziff. I.1.1. ausgeführt habe, - welche Drogenmenge der Beschuldigte dabei transportiert habe, - was der Beschuldigte über die bei seinen Handlungen mitgeführten Drogen und Drogenmengen gewusst habe 9.3