18 9.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Beschuldigte die Sachverhalte gemäss Ziff. I.1.1.1. bis 1.1.12., I.1.2.21., I.1.2.24. und 1.2.26. bestreite, wogegen er bezüglich der übrigen zur Anklage gebrachte Sachverhalte weitgehend geständig sei, jedoch zum Teil die von der Staatsanwaltschaft angeklagte transportierte Drogenmenge bestreite. Beweisfragen seien deshalb (pag.