Die Polizei habe dem Beschuldigten in der Untersuchung den Namen «CZ.________» gegeben. Über beide vom Beschuldigten verwendeten Rufnummern sei durch die AJ.________ Behörden eine Echtzeitüberwachung angeordnet worden. Zudem sei betreffend der Nummer DB.________ eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation angeordnet worden (vgl. pag. 3015 ff; pag. 3054 ff.). Am 20. November 2016 sei der Beschuldigte in C.________ einer Polizeikontrolle unterzogen worden. Seine Beifahrerin DC.________ sei dabei wegen Transport von Kokain, welches sie auf sich getragen habe, festgenommen worden (Ziff. I.1.1.7. der Anklageschrift). Auf dem im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten Navigationsgerät hätten