Während der Kokainverteilung seien sie in telefonischem Kontakt mit den Organisatoren und/oder Kurierempfängern gestanden und hätten die Drogenverteilung auf deren Anweisung hin vorgenommen. Auf diese Weise hätten die Auftraggeber den Inlandkurieren und damit auch dem Beschuldigten Details wie Adressbezeichnung für den Treffpunkt mit dem Abnehmer, Telefonnummer des Abnehmers zur direkten Absprache, Anzahl der Fingerlinge für den entsprechenden Abnehmer, Markierungsbezeichnung auf den Kokainfingerlingen sowie den Geldbetrag, welcher vom Abnehmer habe einkassiert werden müssen, übermittelt. Die Inlandkuriere hätten von den Abnehmern jeweils einen Betrag von CHF 80.00