Die Organisation, für welche der Beschuldigte tätig gewesen sei, sei für den Transport des Kokains in die Schweiz und den Vertrieb innerhalb der Schweiz zuständig gewesen, alles gegen Entgelt für Transportleistungen. Der Kokainabnehmer in der Schweiz habe das Kokain vorgängig über eine andere Linie der Organisation bestellt und bezahlt. Die Organisation habe von den Abnehmern lediglich das Geld für den Transport der Ware verlangt. Die Drogenkuriere/Bodypacker hätten das Kokain