Das Ermittlungsverfahren habe sich auch gegen den Beschuldigten gerichtet. Die Organisation habe aus zwei Gruppierungen bestanden, die wöchentlich Drogenkuriere mit Kokainlieferungen in die Schweiz, vorwiegend nach C.________, geschickt habe. Von dort aus sei das Kokain durch Inlandkuriere den Abnehmern überbracht worden. Die Organisation, für welche der Beschuldigte tätig gewesen sei, sei für den Transport des Kokains in die Schweiz und den Vertrieb innerhalb der Schweiz zuständig gewesen, alles gegen Entgelt für Transportleistungen.