9. Erwägungen der Vorinstanz 9.1 Rahmengeschehen und unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat zunächst den unbestrittenen Sachverhalt dargelegt und bezüglich des Rahmengeschehens ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons AJ.________ seit dem 14. März 2015 in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei AJ.________ umfangreiche Ermittlungen durchführt habe, welche sich gegen DE.________ Drogenhändler, die in den Kokainhandel involviert gewesen seien, gerichtet habe. Das Ermittlungsverfahren habe sich auch gegen den Beschuldigten gerichtet.