_ fuhr, dort den jeweiligen Drogenkurier, welcher das Kokain mit sich führte, in sein Fahrzeug einsteigen liess und diesen über die Schweizer Grenze bis C.________ fuhr, wo er den Drogenkurier aussteigen liess, dies im Wissen darum, dass jener Betäubungsmittel (Kokain) mit sich führte bzw. dies zumindest in Kauf nahm, 1.1.1. so am 23.10.2016, in der Zeit von ca. 03:11 Uhr bis 04:25 Uhr in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier