1.1. Einfuhr und Befördern von mind. 16.5 kg Kokaingemisch, indem er als Mitglied einer Bande in den nachfolgend aufgeführten Fällen im Auftrag von „CG.________“, „CH.________“, „CI.________“ und weiteren unbekannten Personen mit seinem Taxi oder seinem Privatfahrzeug nach DG.________ fuhr, dort den jeweiligen Drogenkurier, welcher das Kokain mit sich führte, in sein Fahrzeug einsteigen liess und diesen über die Schweizer Grenze bis C._____