19 Abs. 2 Bst. c BetmG) mit einem Umsatz der Transportkosten von mindestens CHF 105'860.00, wovon er für sich ein Entgeld von mindestens CHF 30'640.00 für die ausgeführten Drogentransporte behalten konnte, wobei er auch wusste, dass durch seine Handlungen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden könnten und dass seine Handlungen verboten sind, begangen durch: