Es wird direkt an den betreffenden Stellen, soweit notwendig, auf sie Bezug genommen werden. Gegenstand der Berufung sowie der Anschlussberufung ist und bleibt aber einzig der erste Sachverhaltskomplex (Ziff. I.1.1.1. – Ziff. I.1.1.12. der Anklageschrift, wobei Ziff. I.1.1.7. bereits in Rechtskraft erwachsen ist, vgl. Ziff. I.5. hiervor).